Verpflichtende Elternberatung bei einvernehmlicher Scheidung
Seit 1. Februar 2013 sind die Ehepartner einer einvernehmlichen Scheidung (bei Vorhandensein minderjähriger Kinder) verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage der Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen. Ohne eine derartige Beratung ist es nicht mehr möglich, sich einvernehmlich scheiden zu lassen, wobei die Eltern die Beratung gegenüber dem Gericht durch Vorlage einer Bestätigung (diese wird unmittelbar nach der Beratung ausgefertigt) nachweisen müssen.
Nach der Intention des Gesetzgebers ist es nicht erforderlich, dass die Eltern eine Einzelberatung besuchen. Da eine allgemeine Information über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für die gemeinsamen minderjährigen Kinder im Vordergrund steht, ist es zweckmäßig, dass beide Elternteile eine derartige Beratung gemeinsam in Anspruch nehmen. Da der gemeinsame Besuch der Beratung aber nicht vorgeschrieben ist, kann diese auch einzeln je Elternteil erfolgen.
Einheitliche Standards für die Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG
Um die Beratung zielführend durchführen zu können, erfolgt sie nach klaren methodischen und inhaltlichen Qualitätsstandards. Um den Gerichten die Beurteilung zu erleichtern, ob eine Person oder Einrichtung geeignet ist, die in § 95 Abs. 1a AußStrG vorgesehene Elternberatung durchzuführen, wird vom Bundesministerium für Familien, Frauen und Jugend eine Liste berechtigter Personen und Institutionen geführt, in der alle unsere Berater gelistet sind.
Geben Sie bitte an, ob Sie alleine oder mit dem Ehepartner gemeinsam kommen wollen. Die Beratung kann in deutscher, ungarischer, italienischer oder englischer Sprache erfolgen.