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Verpflichtende Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung

Erwin und Edith | Männerberatung WienSeit Februar 2013 haben Pflegschaftsrichterinnen und -richter nach § 107 Abs. 3 AußStrG die Möglichkeit, „zur Sicherung des Kindeswohles“ eine verpflichtende Familien-, Eltern oder Erziehungsberatung in Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren anzuordnen. Die Beratung soll den Eltern einen detaillierteren Einblick in die durch die strittige Obsorge- oder Kontaktrechtsfrage verursachte Situation ihrer Kinder geben und ihnen die Möglichkeit zum Erarbeiten von Lösungsansätzen bieten. Primäres Ziel der angeordneten Familien-, Eltern-oder Erziehungsberatung ist die Sicherung des Kindeswohls. In den bestehenden Familiensystemen sollen Bedingungen für die Entlastung und Unterstützung der Kinder geschaffen werden. Auch sollen die aktuellen und mittelfristigen Entwicklungsbedingungen der Kinder verbessert werden.

Die Anordnung einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung obliegt ausschließlich der Richterin oder dem Richter im jeweiligen Pflegschaftsverfahren. Es liegt in deren Ermessen, zu welchem Zeitpunkt, mit welchem Stundenausmaß und in welchem Verfahrenskontext die Beratung erfolgt. Um eine zielführende Beratung durchzuführen, bedarf es klarer methodischer und inhaltlicher Qualitätsstandards, unsere Berater verfügen über jahrelange Erfahrung in der Familienberatung. Die Beratungen sind verpflichtend für beide Elternteile gemeinsam zu besuchen, die Kosten sind abhängig von der vom Gericht angeordneten Dauer und Intensität.

Die Beratungen können in deutscher, ungarischer und englischer Sprache erfolgen.